Satzung des Vereins TERRA TECH Förderprojekte e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der 1986 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen „Terra Tech Förderprojekte e.V.“. (2) Er hat seinen Sitz in Marburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation von Spendenaktionen zur Finanzierung konkreter Projekte verwirklicht. In diesem Zusammenhang wird auch Projektentwicklung und Beratung betrieben.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe sowie der Not- und Flüchtlingshilfe insbesondere in Schwellen und Entwicklungsländern. Weiterhin fördert der Verein Projekte und Programme, die das Ziel verfolgen, Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland zu ermöglichen sowie Informationen über Deutschland und das Ausland auszutauschen (entwicklungspolitische Öffentlichkeitsarbeit).

(3) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke durch Unterstützung notleidender, persönlich und wirtschaftlich bedürftiger Personen in Schwellen- und Entwicklungsländern durch Versorgung mit Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und Pflege sowie Betreuung und Versorgung bedürftiger Kinder insbesondere in Notstands- und Krisengebieten.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem St. Elisabeth-Hospiz e.V. in Marburg zugute, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. (§ 61 Abs. 2 AO).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.

(2) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. vorwiegend finanziell durch ihren Mitglieds- oder Förderbeitrag. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 10 Abs. 1.

(3) Gewerbebetriebe, deren Mitgliedschaft nach Ermessen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes lediglich deren Gewerbezweck und nicht überwiegend der Förderung der Vereinsziele dienen dürfte, können nicht ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

(4) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein in der Erreichung seiner Ziele beizustehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die einzelnen Mitglieds- oder Förderbeiträge, die auch in Form von Sachleistungen erbracht werden können, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Entwurf des Wirtschaftsplanes;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
d) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie Regelung seiner Vergütung;
e) Feststellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Jahresberichtes;
f) Führung getrennter Aufzeichnungen für den Bereich der gemeinnützigen Zwecke und den Bereich der mildtätigen Zwecke zur Ermöglichung einer eindeutigen Zuordnung von Spenden;
g) Einstellung von Mitarbeitern des Vereins;
h) Abschluss wichtiger Verträge;
i) Beschluss einer Dienstanweisung für den Geschäftsführer;
j) er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen nach § 26 BGB. Dies gilt auch für die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind im Innenverhältnis zur Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein.

(4) Der Vorstand kann zur Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Zu seinen Aufgaben gehören neben der Erledigung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsanweisungen die Aufstellung des Finanzplanes und des Jahresberichtes. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.

§ 9 Amtszeit und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des (in der jeweiligen Sitzung) amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Wiederwahl des Vorstandsmitgliedes ist möglich.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Beschlussfassung über den Finanzplan und den Jahresbericht;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung aus wichtigem Grunde;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; f) Wahl des Prüfers der Jahresrechnung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 11 Prüfung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung des Vereins ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Fachanwalt für Steuerrecht zu prüfen, der hierüber Bericht zu erstatten hat.

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder bzw. wenn das Vereinsinteresse es erforderlich macht und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung hat der Vorstand binnen einen Monates nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; der Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

(3) Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, es wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Sektionen

(1) Der Vorstand kann für einzelne Regionen regionale Sektionen einrichten oder Beauftragte bestellen. (2) Regionale Sektionen sollen mindestens 5 Mitglieder haben.

(3) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder beauftragen, in ihrem regionalen Wirkungskreis die Bildung von Sektionen zu übernehmen.

(4) Erklärungen und Verpflichtungen einer Sektion binden den Gesamtverein nur, wenn sie ausdrücklich vom Vorstand genehmigt sind bzw. innerhalb der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zuständigkeiten der Sektion liegen.

(5) Die regionalen Sektionen sind berechtigt, eigene Konten zu führen und sind hierüber dem Vorstand des Gesamtvereins in regelmäßigen Abständen rechenschaftspflichtig. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

Marburg, 2.11.2015

Aktuelle Adresse seit Juni 2018:

TERRA TECH e.V., Zeppelinstraße 29, 35039 MARBURG
Tel. 06421/9995990 – Fax. 06421/9995991 e-Mail: info@terratech-ngo.de www.terratech-ngo.de